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AGB

1.  GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Jolanda Lucchini (nachfolgend «Fotograf») und seinen Kunden (nachfolgend «Kunde»)  Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle Aufträge und Leistungen des Fotografen.

 

2.  URHEBERRECHT

2.1.  Allgemeines

Die Urhebernutzungsrechte an den vom Fotograf geschaffenen Fotografien (inkl. Entwürfe, Skizzen, JPG Daten etc.; im Folgenden gesamthaft «Fotografien» oder «Bildmaterial» genannt) verbleiben beim Fotografen. Der Kunde anerkennt, dass es sich bei den vom Fotograf gelieferten Fotografien um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) handelt. Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung der Fotografien eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im Rahmen des vereinbarten Auftrages.

 

2.2.  Nutzungsumfang

Die vom Fotograf geschaffenen Fotografien dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Der Fotograf kann die von ihm für den Kunden angefertigten Fotografien für Eigenwerbung nutzen und – vorbehältlich anderweitiger Abmachungen – an Dritte lizenzieren (vgl. Ziffer 2.2.c). Der Fotograf ist berechtigt, den Kunde als Referenz anzugeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.

 

Für die Berechnung des Honorars wird der gesamte Zeitaufwand in Stunden mit den Berechnungsfaktor multipliziert (einfaches Nutzungsrecht x 1, erweitertes Nutzungsrecht x 1.5 etc.).

a)Einfaches Nutzungsrecht, Berechnungsfaktor 1

Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet die unbeschränkte zeitliche und geographische Nutzung der Fotos durch den Kunden. Die Fotos dürfen vom Kunden an Dritte zur nicht kommerziellen Verwendung weitergegeben werden, wobei die Namensnennung des Fotografen zwingend ist.

b)Erweitertes Nutzungsrecht, Berechnungsfaktor 1,5

Beinhaltet zusätzlich die unbeschränkte und kommerzielle Weitergabe der Fotos an Dritte.

c)Exklusives Nutzungsrecht, Berechnungsfaktor 2.5

Beinhaltet zusätzlich den Verzicht des Fotografen die Fotos an Dritte zu lizenzieren. Der Fotograf vermittelt allfällige Interessenten an den Kunden.

d)Für jede weitere Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Kunde die Erlaubnis des Fotografen einzuholen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 2.3 nach sich.

2.3.  Widerrechtliche Nutzung

Die widerrechtliche Nutzung von Fotografien des Fotografen verpflichtet den Kunden zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von 150% des Auftragsvolumens. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der Nutzung nicht dahin.

 

3.  HONORAR 

3.1.  Auftragsvorbesprechung 

Die erste Besprechung für einen Auftrag ist kostenfrei.

 

3.2.  Honorarberechnung

Das Honorar des Fotografen bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt. Ist der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig ist das Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer geschuldet. Zur Ausführung des Auftrages erforderliche Kosten und Auslagen, wie z.B. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen etc., sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Aufwändige Montagen und Retuschen werden, wenn nicht in der Offerte ausgewiesen, separat verrechnet. Die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen etc.) werden gemäss Offerte gesondert in Rechnung gestellt. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

 

3.3.  Reduktion oder Annullierung des Auftrages 

Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat der Fotograf Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Darüber hinaus hat der Fotograf das Recht:

 

a)auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;

b)auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden;

c)seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

 

4.  EIGENTUMSVORBEHALT 

Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

 

5.  ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 

5.1.  Diese ABG sowie alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunde und dem Fotografen unterstehen schweizerischem Recht.

5.2.  Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Fotografen.

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